Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Unser Alsdorf“
  • Er hat seinen Sitz in 54668 Alsdorf und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  • Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – AO.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Zwecke des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zwecke des Vereins sind:
  2. Förderung der Jugend- und Seniorenhilfe (z. B. Kinder- und Jugendgruppen, Senioren- bzw. Bürgertreff)
  • Förderung von Kultur und Kunst (z. B. Konzerte, Ausstellungen und sonstige kulturelle Veranstaltungen)
  • Förderung der traditionellen Brauchtumspflege (z. B. Kirmes-Veranstaltung, Fastnacht, Osterklappern, Martinsumzug)
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (z. B. Dorfchronik, Denkmäler)
  • Förderung, Erhaltung und Beschaffung öffentlicher Anlagen und Einrichtungen sowie Beschaffung von Sachen für die gemeinnützige Nutzung in der Gemeinde (z. B. Spielplatz, Sportplatz, Bouleplatz, Grünflächen und Beete, Grillhütte, Friedhof, Parkplatz)
  • Beschaffung von Finanzmitteln für die Gemeinde Alsdorf zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke
  • Förderung der gemeinnützigen Vereine mit Sitz in Alsdorf

Bei den unter a) – e) genannten Zwecken handelt es sich um eigene, gemeinnützige Zwecke des Vereins und bei den unter f) – g) genannten Zwecken um Förderzwecke im Sinne des §58 Nr. 1 AO.

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Alsdorf zu.

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet sodann endgültig.
  • Minderjährige müssen zur Aufnahme in den Förderverein die vorherige Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  2. Tod
  3. freiwilligen Austritt
  4. Ausschluss
  • Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. angezeigt werden, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.
  • Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.
  • Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Adresse und – sofern vorhanden – eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und ihrer Adressdaten zu informieren.

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  2. dem 1. Vorsitzenden
  3. dem 2. Vorsitzenden
  4. dem Kassenwart
  5. dem Schriftführer
  6. bis zu 5 Beisitzern
  7. dem/der Ortsbürgermeister/in der Gemeinde Alsdorf
  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassen-/Rechnungsprüfer gehören dem Vorstand nicht an. Ihre Aufgabe ist es, die Kasse jährlich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer werden im gleichen Turnus wie der Vorstand gewählt.
  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei diese jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • In den Vorstand oder in die Funktion als Kassen-/Rechnungsprüfer können alle Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  2. Satzungsänderungen
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Art, Höhe und Fälligkeit
  4. Entlastung und Neuwahl des Vorstands
  5. Wahl der Kassen-/Rechnungsprüfer
  6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  7. Auflösung des Vereins
  8. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung, Angabe des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes per E-Mail und/oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Südeifel, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und den Kassenbericht entgegen, erteilt die Entlastung und wählt den Vorstand sowie die Kassen-/Rechnungsprüfer.
  • Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Kassenwart geleitet.
  • Die Versammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
  • Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn diese von einem Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt werden.

§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung aus Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Über die Anträge auf Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn diese in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.

§10 außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder hat der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist auch der Vorstand (§7 1.) mit seiner Mehrheit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Im Übrigen gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 15.03.2025 in Kraft.

Nach oben scrollen